Im Mai 2020 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Teile des BND-Gesetzes reformiert werden müssen. Das Gesetz hatte nicht ausreichend beachtet, dass der BND ist auch im Ausland an Grundrechte wie das Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit gebunden ist. Doch auch mit der Reform des Gesetzes mit Jahr 2021 sind Reporter ohne Grenzen (ROG) und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) nicht zufrieden. Jetzt ziehen sie erneut vor das Bundesverfassungsgericht.
Das reformierte BND-Gesetz werde den Anforderungen des Karlsruher Gerichts nicht gerecht und enthalte neue verfassungswidrige Regelungen, schreibt Reporter ohne Grenzen in einer Pressemitteilung. „Wir kämpfen noch immer um ein Minimum an Schutz für Journalistinnen und Journalisten vor unrechtmäßigen Abhöraktionen – auch bei deutschen Behörden wie dem BND“, so Helene Hahn, Referentin für Internetfreiheit bei ROG.
20 Beschwerdeführende aus dem In- und Ausland
Insgesamt gibt es zu dem neuen Anlauf gegen das BND-Gesetz 20 Beschwerdeführende, die sich aus Journalist:innen und Menschenrechtsaktivist:innen aus verschiedenen Ländern zusammensetzen. Sie arbeiten laut ROG zu Themen, die ins Auftragsprofil des BND fallen und machen sie damit für den Geheimdienst zu potenziell interessanten Zielen.
Die neue Verfassungsbeschwerde greift mehrere Punkte des BND-Gesetzes an. „Unter dem Deckmantel der strategischen Informationsgewinnung im Ausland darf der BND jetzt zum Beispiel tiefgreifende, auf Einzelpersonen zugeschnittene Überwachungsmittel wie den Staatstrojaner einsetzen, ohne nennenswerte Einschränkungen“, so Bijan Moini, der das Verfahren bei der GFF koordiniert.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der BND sogenannte Maschine-zu-Maschine-Kommunikation auch von Menschen im Inland ausspähen darf. Das erlaube „die Auswertung der Metadaten etwa von Gesundheitsapps, Online-Banking oder Navigationsdiensten“.
Kritik wurde ignoriert
Diese und weitere Kritik kamen bereits während des Gesetzgebungsprozesses auf. ROG forderte schon damals einen besseren Schutz von Medienschaffenden, jedoch ohne Erfolg. Der Fall zeige daher auch, dass Kritik von Sachverständigen während eines Gesetzgebungsprozesses ernster genommen werden müsse. „Das BND-Gesetz ist ein besonders frappierendes Beispiel dafür, dass umfangreiche fundierte Kritik am Gesetzentwurf praktisch vollständig ignoriert wurde“, schreibt die GFF.
Reporter ohne Grenzen geht auf mehreren Ebenen gegen die Überwachungsbefugnisse des BND vor. So hatte die Organisation zuvor auch gegen den Einsatz von Staatstrojanern durch den Auslandsgeheimdienst geklagt. Diese Klage wies das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch jedoch zurück, da die Organisation ihre Betroffenheit nicht nachweisen könne. ROG hat angekündigt, gegen diese Entscheidung eine weitere Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
@Anna „dass der BND ist auch im Ausland an Grundrechte wie das Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit gebunden ist.“
Ein „ist“.
Und „mit der Reform des Gesetzes mit Jahr 2021“ wird wohl im sein ;)
Expertenmeinungen zu ignorieren wenn sie einem nicht in den Kram passen ist eine nur allzu menschliche Eigenschaft.
Dabei treffen sich „Confirmation bias“ und „Dunning-Kruger-Effekt“ einmal mehr zu einer unheiligen Allianz.
Leider sind unsere gewählten Volksvertreter offenbar nicht davor gefeit.
Oder sollten sie einfach, nur der Parteidisziplin folgend, zugestimmt haben ?
@ Anna
Pressemitteilung Nr. 7/2023 vom 26.01.2023
Das Bundesverwaltungsgericht hat die auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Soweit sich das Unterlassungsbegehren auf die befürchtete Überwachung der laufenden Kommunikation bezieht, ist bereits nach § 13 G10 die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Klage unstatthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass das Gericht in der Lage ist, das drohende Verwaltungshandeln, dessen Unterlassen der Kläger begehrt, einer Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Hierzu müsste sich die befürchtete Überwachung der Kommunikation des Klägers mit Dritten über Messenger-Dienste etc. mittels der Quellen-TKÜ hinreichend konkret in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzeichnen. Dies ist nicht der Fall.
Die Durchführung der Quellen-TKÜ auf vereinseigenen Geräten des Klägers ist nicht hinreichend konkret. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass seine Mitarbeiter im Verdacht stehen könnten, Straftaten im Sinne von § 3 Abs. 1 G10 zu begehen. Ebenso wenig zeichnet sich hinreichend konkret ab, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die ausländischen Kommunikationspartner des Klägers derartigen Maßnahmen wegen des Verdachts der Begehung solcher Straftaten mit Inlandsbezug ausgesetzt sein könnten.
Schließlich erweist sich die Klage auch deshalb als unzulässig, weil der Kläger sich nicht vor Klageerhebung mit seinem Unterlassungsbegehren an den BND gewandt hat. Das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung gebietet es, sich vor einer Inanspruchnahme der Gerichte mit einem Begehren zunächst an die Verwaltung zu richten. Dies hat der Kläger unterlassen und damit dem BND die Möglichkeit genommen, das Unterlassungsbegehren vorprozessual zu prüfen.
Kommste vom Gericht, biste immer schlauer als zuvor.